Gesetzestext

 

1Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. 2Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. 3Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

 

Rn 1

§ 691 behandelt die befugte und die unbefugte Substitution (§ 664 Rn 2 ff) sowie den Einsatz von Gehilfen. Die eigenständige Verwahrung durch Dritte (Substitution) ist im Zweifel nicht gestattet (Ausnahme: §§ 3, 4 DepotG). Das Vertrauensverhältnis zwischen Verwahrer und Hinterleger lässt aber die Einschaltung von Gehilfen (zB Besitzdiener) zu. Ist die Substitution gestattet, haftet der Erstverwahrer lediglich für die Auswahl und Einweisung des Dritten. Die Substitution ist anzuzeigen (§ 692). Bei unbefugter Substitution haftet der Erstverwahrer für alle aus dieser schuldhaften Pflichtverletzung entstehenden (Zufalls-)Schäden. Ansprüche gegen den Dritten (§§ 823 ff, 987 ff) bleiben unberührt. Der Hinterleger hat auch ohne Vertragsverhältnis einen unmittelbaren Rückgabeanspruch gegen den Drittverwahrer (§§ 546 II, 604 IV analog). Für die Gehilfenhaftung gilt § 278 (RGZ 101, 348: Diebstahl des Gehilfen).

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