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Die Begründung des Wohnsitzes ist im Kern ein Realakt. Allerdings muss sie von einem Willen getragen werden, der nicht auf eine besondere Rechtsfolge ausgerichtet ist; daher wird die Wohnsitzbegründung nach hM zu Recht als rechtsgeschäftsähnliches Handeln bezeichnet (BGHZ 7, 104, 105).

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