Rn 3
Vom Begriff des Wohnsitzes ist zu unterscheiden der Wohnort (Ort einer Wohnung, selbst wenn ein Wohnsitz ausnahmsweise nicht besteht); der gewöhnliche oder ständige Aufenthalt (rein tatsächliches Verweilen einer Person von einer gewissen Dauer oder Regelmäßigkeit auch ohne Wohnsitzwille); der dienstliche Wohnsitz (vgl § 9); die gewerbliche Niederlassung (vorhandene Räume dienen einem bestimmten gewerblichen oder geschäftlichen Zweck) sowie der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer Person (vgl Art 3 EuInsVO für die internationale Zuständigkeit im Insolvenzrecht).
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