Rn 11

Der Begriff ›Leute des Gastwirts‹ ist in einem weiten Sinne zu verstehen (ähnl § 428 HGB). Auf die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe (des Beherbergungsvertrags – § 278) kommt es nicht an. Darunter fallen alle im Betrieb der Gastwirtschaft mit Zustimmung des Gastwirts tätigen Personen (zB Familienangehörige, Angestellte, Aushilfen). Die Personen müssen zumindest als vom Gastwirt zu der Tätigkeit (Anweisung oder Obhut) bestellt angesehen werden können. Maßgebend sind die konkreten Umstände (§ 701 II 2; zB Abholfahrer für das Gepäck).

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