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Partiarische Rechtsverhältnisse sind Austauschverträge, bei denen die Gegenleistung des einen Teils allein oder ua in einer Beteiligung am Gewinn oder Erfolg, welchen der Leistungsempfänger erzielt, besteht. Derartige Rechtsverhältnisse sind aufgrund ihrer Erfolgsabhängigkeit gesellschaftsähnlich, jedoch nicht selbst GbR. Die Gewinnerzielung ist nicht gemeinsamer Zweck, sondern lediglich Angelegenheit des Leistungsempfängers. Partiarische Rechtsverhältnisse verfolgen damit anders als die GbR keinen gemeinsamen Zweck. Bsp für partiarische Rechtsverhältnisse sind Umsatzbeteiligungen bei Mietverträgen, Dienstverträgen oder Darlehen mit Erfolgsbeteiligung. Demgegenüber ist bei einer Verlustbeteiligung des stillen Gesellschaftern (Schlesw NZG 00, 1176) bzw einer gewinnsteigernden Tätigkeit desselben (Celle NZG 99, 650) vom Vorliegen einer GbR auszugehen.

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