Rn 15

Keine Besonderheiten ergeben sich bei der Beteiligung unbeschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen. Auch Ehegatten können gemeinsam Gesellschafter der GbR sein (Rn 42); im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind allerdings die Beschränkungen des § 1365 zu beachten. Bei Gütergemeinschaft eines Gesellschafters ist dieser gesellschaftsrechtlich frei von Beschränkungen, sofern die Beteiligung Vorbehaltsgut ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie mit ebensolchen Mitteln erworben wurde (vgl aber BGHZ 65, 79, 82). Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen im Umfang ihrer Beschränkung zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages der Genehmigung. Ein lediglich rechtlicher Vorteil iSd § 107 ist bei bloßen Innengesellschaften oder Unterbeteiligungen denkbar. Bei der Beteiligung Minderjähriger an einer GbR, welche ein Erwerbsgeschäft betreibt (Handwerk, Landwirtschaft, Kleinbetrieb), ist die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich, § 1822 Nr 3. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 112 ist dann nicht mehr notwendig.

 

Rn 16

Gesellschafter der GbR können neben natürlichen auch juristische Personen (private und öffentlich-rechtliche), Handelsgesellschaften oder auch wiederum BGB-Gesellschaften (dies bereits vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit, BGH NJW 98, 376 [BGH 02.10.1997 - II ZR 249/96]) sein. Die Beteiligung ausschl von Handelsgesellschaften an einer GbR führt nicht automatisch zur Annahme eines Handelsgewerbes und damit zur Umwandlung der GbR in eine Handelsgesellschaft. Es ist zwischen dem handelsrechtlichen Gesellschaftszweck der Gesellschafter und demjenigen der Gesellschaft selbst zu unterscheiden (hM; wie hier Erman/Westermann § 705 Rz 17). Auch die sog Vor-GmbH kann nach vorzugswürdiger und von der Rspr anerkannter Ansicht Gesellschafterin einer GbR sein (BGHZ 78, 311; 80, 129, 132, 143). Gleiches gilt für die Vor-AG. Dagegen können Erbengemeinschaften aufgrund ihres liquidatorischen Charakters nicht Gesellschafter einer GbR sein. Gleiches gilt auch für die Bruchteilsgemeinschaft, weil die Mitgliedschaft in der GbR, die auch ein Rechtsverhältnis ist, nicht mehreren zu Bruchteilen zustehen kann (MüKo/Schäfer § 705 Rz 84).

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