Rn 1

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein vertraglicher Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks durch Übernahme schuldrechtlicher Pflichten. Dies gilt unverändert auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR. Unterschieden wird zwischen dem engen und weiten Gesellschaftsbegriff. Letzterer definiert sich als rechtsgeschäftliche Verbindung mindestens zweier Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks und erfasst neben den Personengesellschaften des bürgerlichen und Handelsrechts (GbR, OHG, KG) die Partnerschaft, die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) sowie andere korporative Rechtssubjekte wie den Verein und die Genossenschaft. Die GbR fällt dagegen ebenso wie die anderen Personengesellschaften auch unter den engen Gesellschaftsbegriff, der sich durch das personalistische Element gegen die Körperschaften mit ihrer den Mitgliedern ggü verselbstständigten Struktur abgrenzt. Strukturgebend für die Gesellschaft ieS ist das Vorhandensein nicht beliebig auswechselbarer Gesellschafter.

 

Rn 2

Die GbR ist der Grundtypus der Personengesellschaften und grenzt sich durch das Fehlen konstituierender Merkmale anderer Personengesellschaften gegen diese ab. Andernfalls finden die entspr Sonderregelungen Anwendung (zB § 105 HGB). Aus diesem Grund kann die GbR sowohl bei nachträglichem Entfallen dieser Merkmale als auch durch formwechselnde Umwandlung entstehen (Rn 19, 20). Wesensmerkmale der GbR sind definitionsgemäß die Entstehung ›durch Gesellschaftsvertrag‹, der gemeinsame Zweck sowie die angesprochene personale Struktur der Gesellschaft. Das Vertragserfordernis ist Ausdruck einer gewissen Dauerhaftigkeit der Zweckerreichung. Der bloße einmalige Austausch von Leistungen wäre nicht ausreichend, vielmehr besteht ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern. Dieses wird gekennzeichnet durch ein über dem einmaligen Leistungsaustausch stehendes Pflichtengefüge zwischen den Gesellschaftern, welches die einzelnen Rechtsgeschäfte überlagert. Der gemeinsame Zweck grenzt die GbR von auf bloßen Leistungsaustausch gerichteten Dauerschuldverhältnissen sowie der Gemeinschaft iSd § 741 ab. Auf diesen Zweck bezieht sich die primär durch Beitragszahlungen zu erfüllende Förderpflicht der Gesellschafter. Die Merkmale des dauerhaften Zusammenschlusses sowie des überindividuellen Zweckes ergeben in ihrer Kombination das dritte konstituierende Merkmal der GbR: die personale Struktur, die in der Treubindung der Gesellschafter und der grds personal geprägten Struktur des Zusammenschlusses liegt. Sie findet ihren Ausdruck in der grds Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft sowie der Auflösung der Gesellschaft im Falle des Todes eines der Gesellschafter, § 727. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 705 ff sind mehrheitlich dispositives Recht und können mit Ausnahme der §§ 716 II, 723 II, 724 1, 725 I, 738 I 1 sowie mit Einschränkungen der §§ 712 II, 728, 719 I abbedungen werden. Insb das Innenverhältnis unterliegt der Vertragsfreiheit der Gesellschafter; begrenzt wird diese abgesehen von allg Schranken (§ 138) lediglich durch den Gesellschaftszweck sowie die Verpflichtung zu seiner Förderung. Das gesetzliche Leitbild der GbR ist die Gelegenheitsgesellschaft, die auf nur begrenzte Dauer ausgelegt ist. Folglich besteht bei auf längere Zeit ausgelegter GbR idR ein großer Bedarf, vom Gesetz abw Regeln durch Gesellschaftsvertrag zu bestimmen.

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