Rn 4

Von der Gemeinschaft (§§ 741 ff) ist die GbR durch die auf schuldrechtlicher Vereinbarung beruhende Förderung eines – über die bloße gemeinschaftliche Berechtigung an einem gemeinsamen Gegenstand hinausgehenden – überindividuellen Zweckes abzugrenzen. Im Gegensatz zur GbR ist die Gemeinschaft eine im Hinblick auf den gemeinsamen Gegenstand per Gesetz verbundene Vereinigung, welche sich auf das gemeinsame Haben und Halten beschränkt. Dies hindert nicht das gleichzeitige Bestehen sowohl einer GbR als auch einer Gemeinschaft zwischen denselben Personen bzw das Vorliegen von Mischformen, so zB das Halten eines gemeinschaftlichen Gegenstandes als Bruchteilsvermögen anstatt eines Gesamthandsvermögens (Ddorf NZG 01, 746).

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