1. Rechtsfähigkeit.
Rn 35
Mit der grundlegenden Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR (BGH NJW 01, 1056 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]) haben sich Änderungen außer im Bereich der Haftung insb im Bereich der von der GbR einzunehmenden Rechtspositionen ergeben. Bereits früher war anerkannt, dass die GbR jede Rechtsposition innehaben kann, sofern dem keine speziellen Gesichtspunkte entgegenstehen. Hieran hat sich im Grundsatz nichts geändert. Jedoch ist die GbR nunmehr im Prozess sowohl aktiv als auch passiv parteifähig iSd § 50 ZPO (BGH aaO). Die GbR kann zudem Mitglied anderer Gesellschaften sein. Bereites anerkannt war ihre Fähigkeit, Mitglied einer Genossenschaft (BGH NJW 92, 449 [BGH 05.11.1991 - 4 StR 350/91]), einer AG (BGH NJW 92, 2222 [BGH 13.04.1992 - II ZR 277/90]), einer GmbH (BGH NJW-RR 96, 482 [OLG Hamm 18.12.1995 - 15 W 413/95]) oder einer GbR selbst (BGH NJW 98, 376 [BGH 02.10.1997 - II ZR 249/96]) zu sein. Entgegen der früher herrschenden Auffassung kann eine Außen-BGB-Gesellschaft auch (persönlich haftender) Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft werden (Celle DStR 2012; Soergel/Hadding § 705 Rz 24; MüHdBGesR I/v Ditfurth § 29 Rz 15 mwN). Trotz Rechtsfähigkeit kann die GbR nicht Verwalter nach dem WEG sein (BGH DB 06, 607).
Rn 36
Die Gesellschaft ist darüber hinaus scheck- und wechselfähig (BGHZ 136, 254; NJW 01, 1056, 1061). Umstr ist dagegen weiterhin die Markenfähigkeit der GbR. Während eine solche von der hL verstärkt bejaht wird (Wertenbruch DB 01, 419, 422; K. Schmidt NJW 01, 993, 998), hat der BGH sie abgelehnt (BGH NJR-RR 01, 114). In der Lit wird auch die Erbfähigkeit im Zuge der Annäherung der GbR an die OHG zunehmend befürwortet (vgl Ulmer ZIP 01, 585, 596; Erman/Westermann § 718 Rz 6; BRHP/Schöne § 705 Rz 142). Eine generelle Erbunfähigkeit der GbR ist jedenfalls nicht anzunehmen, vielmehr ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen des Erb- und Gesellschaftsrechts in Einzelfragen zu suchen.
Rn 37
Lange umstr, inzwischen aber weitgehend geklärt, war die Stellung der GbR im Zusammenhang mit Rechtspositionen, die ein Publizitätserfordernis beinhalten. Dies betrifft insb die Grundbuchfähigkeit sowie die Möglichkeit, Kommanditistin einer KG zu sein. Zur Eintragung in das Handelsregister bestimmt § 162 I 2 HGB, dass neben der GbR als Kommanditistin auch ihre Gesellschafter einzutragen sind. Das OLG Hamm (DB 16, 2107) verlangt dies mit der hM auch für die Gesellschafterliste einer GmbH. § 47 II GBO sieht vor, dass neben der GbR auch deren Gesellschafter einzutragen sind. Für die Eintragung genügt, dass in der Auflassung die GbR und ihre Gesellschafter benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, die alleinigen Gesellschafter zu sein (BGH ZIP 11, 1003 f).
2. Name.
Rn 38
Die Außengesellschaft ist frei darin, sich einen Namen zu wählen oder dies nicht zu tun. Mangels Eintragung im Handelsregister sowie Betreibens eines kaufmännischen Gewerbes ist der Name einer GbR jedoch keine Firma iSd § 17 HGB. Bei der Wahl des Namens sind die Gesellschafter unter Beachtung berufs- und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften frei. So darf insb keine Verwechslungsgefahr mit einer bereits existierenden Firma oder der Rechtsform einer Partnerschaft bestehen. Entspr Zusätze wie ›und Partner‹ sind aus diesem Grund unzulässig. Dagegen ist der Zusatz ›GbR‹ oder ›Gesellschaft bürgerlichen Rechts‹ nicht zwingend erforderlich. Sonstige Zusätze wie ›ARGE‹ oder ›Konsortium‹ sind zulässig, soweit sie nicht eine Größe oder eine Tätigkeit der Gesellschaft suggerieren, welche ein vollkaufmännisches Gewerbe nahelegen würden. An den Namen der GbR knüpfen ab dem 1.1.24 nach dem MoPeG die Neuregelungen in § 705 III nF und § 707 II Nr 1a nF an.