Rn 3

§ 706 II enthält ebenfalls Auslegungsregeln zum Inhalt der Beitragspflicht bei Leistung in Form von Sachbeiträgen. Vertretbare und verbrauchbare Sachen (§§ 91, 92) sind danach im Zweifel in das Eigentum der GbR übertragen. Für sonstige Sachen wird diese Regel durch 2 erheblich eingeschränkt. Bei der Beitragsleistung durch Sachen sind drei Erscheinungsformen zu unterscheiden: 1) Die Sacheinbringung kann durch Übereignung in das Gesellschaftsvermögen nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb ist grds möglich, jedoch schadet bereits die Bösgläubigkeit eines, auch des beitragsverpflichteten Gesellschafters (BGH NJW 61, 1022 [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60]). 2) Daneben kann die Sachleistung ohne Änderung der dinglichen Rechtslage (vgl BGH DStR 09, 2015 f [BGH 15.06.2009 - II ZR 242/08]) durch Zuordnung der Sache zur Gesellschaft mittels Vereinbarung im Innenverhältnis erfolgen. Die Gesellschaft ist dann zwar nicht Eigentümer der Sache, doch hinsichtlich des Gegenstands dem einbringenden Gesellschafter ggü weisungsbefugt. Die Bewertung erfolgt im Zweifel nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Regelung; Wertänderungen gehen zu Gunsten und Lasten des Gesellschaftsvermögens. Im Falle der Auseinandersetzung der Gesellschaft findet nach bisher hM § 732 keine Anwendung. Vielmehr gilt § 733, dh es ist lediglich Wertersatz zu leisten (BGH WM 65, 744, 746). Die vorzuziehende Gegenansicht (s § 732 Rn 2) gewährt dem Gesellschafter den Herausgabeanspruch analog § 732 1, bringt hierfür im Gegenzug jedoch den Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Rückgabe als Negativposten auf dem Kapitalkonto des Gesellschafters in Abzug. Auch hierdurch bleibt der Sachwert der Gesellschaft erhalten. 3) Schließlich ist die Beitragsleistung durch Sacheinbringung auch durch Gebrauchsüberlassung möglich. Hier verbleiben beim Gesellschafter die Verfügungsbefugnis und die Gefahr des Untergangs der Sache. Anders als bei Einbringung durch interne Zuordnung zum Gesellschaftsvermögen besteht bei der Auseinandersetzung ein Herausgabeanspruch des einbringenden Gesellschafters nach § 732. Die Nutzung des Gegenstands richtet sich nach der getroffenen Überlassungsabrede. In allen Fällen der Sacheinbringung liegt die Beweislast für das Eigentum an der Sache bzw für einen entspr Übereignungsanspruch bei der Gesellschaft Soergel/Hadding/Kießling § 706 Rz 12).

 

Rn 4

Für nicht vertretbare und nicht verbrauchbare Sachen gilt die Vermutung des 1 dann, wenn diese gem II 2 nach einer Schätzung beizutragen sind, welche nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist. Die Beweislast hierfür obliegt bei Streitigkeiten über diese Frage dem einbringenden Gesellschafter (Soergel/Hadding/Kießling § 706 Rz 13).

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