Rn 1

§ 706 ist nur eine Konkretisierung der sich bereits aus § 705 ergebenden allg Förderpflicht der Gesellschafter und gibt für die Leistung von Beiträgen Auslegungsregeln vor. Beiträge sind die nach dem Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss zur Förderung des Gesellschaftszwecks zu erbringenden Leistungen. Dabei sind der Art des Beitrages grds keine Grenzen gesetzt; dieser kann sowohl materieller als auch ideeller, einmaliger oder wiederkehrender Natur sein, aber auch die bloße Förderungspflicht des § 705 ohne Kapitalanteil genügt (Frankf ZIP 13, 727; Hamm 5 U 139/12). Keine Beiträge sind dagegen auf gesondertem Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtungen des Gesellschafters, bei denen dieser der Gesellschaft wie ein Dritter ggü steht. Ebenfalls nicht hierzu zählen der nicht abgerufene Gewinn eines Gesellschafters (Köln NZG 00, 979 [OLG Köln 11.01.2000 - 22 U 139/99]) oder Aufwendungen der Gesellschafter, welche einen Anspruch nach den §§ 713, 670 entstehen lassen. Bei im Gesellschaftsvertrag aufgeführten Leistungen besteht eine Vermutung für ihren Beitragscharakter. Bereits bewirkte vermögenswerte Beiträge werden Einlagen genannt (vgl Staud/Habermeier § 706 Rz 2). Der Anspruch der Gesellschaft ist ein Sozialanspruch (§ 705 Rn 27) und wird durch den geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter geltend gemacht; uU auch durch einzelne Gesellschafter auf Grundlage der actio pro socio (§ 705 Rn 28).

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