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Die Regelung des § 706 I zur Höhe der Beiträge ist gem ihrem Wortlaut subsidiär. Die Gesellschafter sind frei, die Beiträge der einzelnen Mitglieder unterschiedlich auszugestalten, was zumeist mit unterschiedlich hohen Beteiligungen am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft einhergeht. Die völlige Freistellung eines Gesellschafters von Beiträgen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Mitgliedschaft des betroffenen Gesellschafters (BGH NJW 84, 2290; Frankf ZIP 13, 727). Sie ist – im Gegensatz zur Freistellung von der Verpflichtung zur Zweckförderung – ohne weiteres möglich. Die Gesellschafter sind auch in der Bewertung der Höhe der Beiträge frei und können für die Leistungen der verschiedenen Gesellschafter unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe ansetzen. Grenze ist lediglich § 138 (BGH WM 75, 325). Im Zweifel sind Beiträge sofort fällig.

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