Rn 3

Über die §§ 161, 105 HGB gilt § 708 auch für die Personenhandelsgesellschaften der OHG und KG, über § 1 IV PartGG auch für die Partnerschaftsgesellschaft. Dagegen ist die Vorschrift entgegen § 54 1 nicht auf den nicht-rechtsfähigen Verein anzuwenden, da dieser körperschaftlich strukturiert ist und nicht dem Normzweck unterfällt (Erman/Westermann § 708 Rz 3). Gleiches gilt im Ergebnis für Publikumspersonengesellschaften. Diese werden als kapitalistisch geprägter Zusammenschluss durch teleologische Reduktion des § 708 seinem Anwendungsbereich entzogen (BGHZ 75, 321, 327; 69, 207, 209), weil es an dem personalistischen Element unter den Gesellschaftern fehlt, das der Grund des Haftungsprivilegs ist. Die Differenzierung zwischen personalistisch oder kapitalistisch geprägten Rechtsverhältnissen gilt auch bei sonstigen der Gesellschaft ähnlichen Rechtsverbindungen wie der Gemeinschaft, nicht aber bei GmbH & Co KGs (BGH WM 20, 2035 Rz 36 ff, wonach auch bei personalistischer GmbH & Co KG stets § 43 GmbHG gilt; aA MüKo/Schäfer § 708 Rz 5; Erman/Westermann § 708 Rz 3). Partiarische Rechtsverhältnisse fallen laut BGH (WM 88, 172) regelmäßig nicht unter § 708. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften in Form einer GbR gilt § 708 (Erman/Westermann § 708 Rz 3).

 

Rn 4

Trotz Vorliegens eines Gesellschaftsverhältnisses macht der BGH bei einem Handeln im Straßenverkehr deutliche Einschränkungen. Häufig wird es sich hier um Innengesellschaften in Form von Gelegenheitsgesellschaften wie zB Fahrgemeinschaften handeln. Die Rspr reduziert den Anwendungsbereich jedoch für alle Gesellschaftsformen bis zum völligen Ausschluss des § 708 (BGHZ 46, 313, 317; Soergel/Hadding/Kießling § 708 Rz 3; aA Erman/Westermann § 708 Rz 6; MüKo/Schäfer § 708 Rz 13 f). Begründet wird die Reduktion mit den Anforderungen des Straßenverkehrs, welcher keinen Raum für individuelle Sorglosigkeit biete. Diese Auffassung überzeugt angesichts des Normzwecks der Vorschrift nicht. § 708 findet lediglich im Binnenverhältnis der Gesellschaft Anwendung; wer sich seinen Mitgesellschafter selber aussucht, soll auch dessen individuellen Sorgfaltsmaßstab in Kauf nehmen müssen. Die Sorgfaltsanforderungen des Straßenverkehrs und dessen beabsichtigter Schutz können aus diesem Grund eine Nichtanwendbarkeit der Vorschrift im Innenverhältnis nicht begründen (Erman/Westermann § 708 Rz 6; MüKo/Schäfer § 708 Rz 13 f).

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