Rn 9

Das Einstimmigkeitsprinzip des § 709 I ist der gesetzliche Regelfall der Vertretung, der immer dann gilt, wenn im Gesellschaftsvertrag weder ausdrücklich noch konkludent abw vereinbart ist. Das bleibt auch nach dem MoPeG so, vgl § 714 nF. Danach bedarf auch in dringenden Fällen jede Geschäftsführungsmaßnahme der positiven Zustimmung aller Gesellschafter, ausgenommen nur der Fall der Notgeschäftsführung (Rn 11) und der Interessenkollision eines Gesellschafters (Rn 16). Eine Stimmenthaltung hat hier die Wirkung einer Ablehnung. Auch iRd Einstimmigkeitsprinzips ist es zulässig, dass sich die Gesellschafter zB iR einer Ressortierung der Geschäftsführung einander ermächtigen, alle oder bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung einzeln zu entscheiden (Soergel/Hadding/Kießling § 709 Rz 16, 21). Dabei handelt der ermächtigte Gesellschafter aber nur aufgrund der Ermächtigung auch für die anderen und der Grundsatz der Einstimmigkeit wird mangels Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht berührt.

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