Rn 16

Ein Stimmverbot besteht, soweit durch Gesetz (vgl §§ 712 I 1, 715, 737 2) oder Gesellschaftsvertrag angeordnet. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung kann aber nicht den Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaft des betroffenen Gesellschafters (Rn 18) sanktionieren, da hierfür stets die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist (BGH NJW 85, 974 [BGH 05.11.1984 - II ZR 111/84]; Erman/Westermann § 709 Rz 25; MüKo/Schäfer § 709 Rz 63). Daneben besteht in entspr Anwendung gesetzlicher Regelungen im Verbandsrecht (s §§ 34, 47 IV GmbHG, § 136 I AktG) ein Stimmverbot wegen Interessenkollision bei Beschlüssen über die Entlastung oder die Befreiung von einer Verbindlichkeit des betroffenen Gesellschafters oder die Einleitung oder Vorbereitung eines Rechtsstreits gegen ihn (allgM, vgl nur BGH DStR 12, 1093 [BGH 07.02.2012 - II ZR 230/09] Rz 16; MüKo/Schäfer § 709 Rz 65) bzw den beherrschenden Gesellschafter des betroffenen Gesellschafters (BGH aaO Rz 18). Gleiches gilt, wenn ein Anspruch gegen einen Mitgesellschafter (-geschäftsführer) wegen gleichgelagerten Verhaltens geltend gemacht wird (BGH aaO Rz 19), und wohl auch bei Beschlüssen über Rechtsgeschäfte mit einem Gesellschafter (dazu MüKo/Schäfer § 709 Rz 67–70). Kein Stimmverbot besteht bei Wahlen oder anderen Beschlüssen, die die innere Organisation betreffen. Bei Stimmverbot ist eine gleichwohl abgegebene Stimme nicht zu berücksichtigen.

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