Rn 5

Mangels abw Regelung haben die Gesellschafter das Recht auf und die Pflicht zur Geschäftsführung. Beides ist unmittelbarer Ausfluss der Gesellschafterstellung. Aus diesem Grund handelt es sich bei Änderungen der Geschäftsführung zugleich um Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Das Recht zur Geschäftsführung kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 712, 713 entzogen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine darüber hinausgehenden Regelungen enthält (MüHdBGesR I/v Ditfurth § 7 Rz 12). Eine Blockierung der Geschäftsführung aus gesellschaftsfremden Gründen kann die Verwirkung des Rechts begründen (BGH NJW 72, 862, 864 [BGH 24.01.1972 - II ZR 3/69]). Zudem kommt eine Haftung des Gesellschafters aus § 280 I wegen der Verletzung seiner mitgliedschaftlichen Pflichten in Betracht (BRHP/Schöne § 709 Rz 12).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge