Rn 20

§ 709 I und II gehen durch das MoPeG zum 1.1.24 im Wesentlichen in § 715 I und III nF auf. Das grundsätzliche Einstimmigkeitsprinzip (§§ 709, 710) ist dann in § 714 nF geregelt, freilich weiterhin dispositiv gem § 708 nF. Die Gestaltungsautonomie erlaubt es auch, durch Regelung im Gesellschaftsvertrag für Beschlussmängel eine Anfechtungsklage entspr §§ 110115 HGB nF vorzusehen, auch mit Modifikationen gegenüber diesem gesetzlichen Modell (›Opt-in‹; näher Schäfer/Liebscher, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 5 Rz 144 ff).

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