Rn 8

Der Umfang der zulässigen Maßnahmen der Geschäftsführung richtet sich nach dem jeweiligen Zweck der Gesellschaft. Eine Unterscheidung in gewöhnliche und außergewöhnliche Maßnahmen wie bei § 116 HGB gibt es bei der GbR nicht. Von der Geschäftsführungsbefugnis umfasst sind alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, welche der Förderung des Gesellschaftszweckes zu dienen bestimmt sind (MüKo/Schäfer § 709 Rz 23 f; BRHP/Schöne § 709 Rz 15). Eine darüber hinausgehende Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis kann jedoch gesellschaftsvertraglich vereinbart werden. Nicht vom Umfang der Geschäftsführungsbefugnis gedeckt sind Grundlagengeschäfte (s Rn 2).

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