Gesetzestext

 

Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

 

Gesellschaftsvermögen. (zum 1.1.24)

Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 713 gilt für jede Art von Geschäftsführung aufgrund der Gesellschafterstellung, auch für die übertragene Geschäftsführung iSd § 710. Auch bei Vereinbarung einer festen Vergütung des geschäftsführenden Gesellschafters wird regelmäßig kein Auftrags- oder Dienstverhältnis bestehen. Die §§ 664–670 gelten unter dem Vorbehalt, dass sich aus dem Gesellschaftsverhältnis nichts anderes ergibt. Zur Vergütung und zum Aufwendungsersatz s schon § 709 Rn 6 u 7. Denkbar ist neben der Geschäftsführung eine weitergehende Tätigkeit eines Gesellschafters aufgrund eines gesonderten Auftrags, für den die allgemeinen Regeln, also auch abw von § 708 die allgemeinen Haftungsregeln gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

B. Die einzelnen Vorschriften.

I. § 644.

 

Rn 2

Die Unübertragbarkeit der Geschäftsführungsbefugnis ergibt sich nicht erst aus § 664, sondern folgt schon aus ihrer mitgliedschaftlichen Natur (s § 709 Rn 3). Das Haftungsprivileg des § 664 I 2 gilt nur, wenn dem geschäftsführenden Gesellschafter die Übertragung eigener Aufgaben gestattet ist. Andernfalls haftet er nach § 708 für Schäden, die der von ihm unbefugt Beauftragte verursacht.

II. § 645.

 

Rn 3

§ 665 kann nur anwendbar werden, soweit Weisungen an den geschäftsführenden Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag oder Mehrheitsbeschluss nach § 709 II erteilt wurden. IÜ ist der Geschäftsführer anders als der Beauftragte nicht durch Weisungen gebunden.

III. § 666.

 

Rn 4

Die Pflichten des § 666 bestehen anders als die Auskunftspflichten der §§ 716 und 721 nicht ggü einzelnen Gesellschaftern, sondern ggü der GbR, können aber im Wege der actio pro socio (§ 705 Rn 28) von einzelnen Gesellschaftern eingeklagt werden. Die Auskunftspflicht des § 666 Alt 1 verpflichtet den Geschäftsführer unaufgefordert zur Information der Gesellschafter über die Geschäfte, § 666 Alt 2 zusätzlich auf Verlangen über den Stand der Geschäfte. § 666 Alt 3 begründet schließlich eine Rechenschaftspflicht bei Beendigung des Auftrags, hier der Geschäftsführung. Die Rechenschaftspflicht setzt bei längerfristig angelegter GbR Buchführung (§ 712 II) und geordnete Aufzeichnungen voraus. Bedeutung hat die Rechenschaftspflicht wegen § 721 primär bei vorzeitigem Ausscheiden des Geschäftsführers aus der Gesellschaft oder Beendigung seiner Geschäftsführungsbefugnis. Zum Inhalt der Rechenschaftspflicht s § 259 Rn 3. Jedenfalls bei Gesellschaften mit erheblichem Vermögen kann sie wg § 138 nicht abbedungen werden (BGH WM 65, 709, 710).

IV. §§ 667, 668.

 

Rn 5

Die Herausgabe- und Verzinsungspflicht der §§ 667 und 668 ist idR nur bei der Innen-GbR iwS (mit Gesellschaftsvermögen) relevant, da das Vermögen bei der Innen-GbR ieS ohnehin beim (geschäftsführenden) Hauptgesellschafter verbleibt und bei der Außengesellschaft Gegenstände unmittelbar für das Gesamthandsvermögen erworben werden. § 667 erstreckt sich auch auf Sondervorteile, die der Geschäftsführer iR seiner Tätigkeit erwirbt (BGH NJW 80, 339, 340 [BGH 02.07.1979 - II ZR 132/78]).

V. §§ 670, 669.

 

Rn 6

Nach §§ 670, 669 hat der Geschäftsführer Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die er zum Zwecke der Geschäftsführung getätigt hat, und kann hierfür einen Vorschuss verlangen. Die Ansprüche richten sich zunächst nur gegen die Gesellschaft (BGH NJW 80, 339, 340), bei Fehlen einer abw Vereinbarung gegen die Mitgesellschafter wg § 707 erst iRd Liquidation (BGH NJW-RR 89, 966; NJW 80, 339, 340 [BGH 02.07.1979 - II ZR 132/78]; 62, 1863 [BGH 02.07.1962 - II ZR 204/60]; Kobl BB 80, 855; aA MüKo/Schäfer § 713 Rz 15: schon vorher, wenn aus Gesellschaftsvermögen kein Ersatz zu erlangen ist). Aufwendungen sind nach hM wie bei § 110 HGB auch alle Verluste (zB Vermögensnachteile wg Körper- oder Sachschäden), die der Geschäftsführer als tätigkeitsspezifisches Risiko erleidet (s § 709 Rn 7), nicht dagegen Verluste aus dem allg Lebensrisiko (MüHdBGesR I/v Ditfurth § 7 Rz 19). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz begründet keine Tätigkeitsvergütung, weil Tätigkeit aus mitgliedschaftlicher Geschäftsführungspflicht resultiert (hM, s § 709 Rn 6; MüKo/Schäfer § 713 Rz 17).

VI. Schadensersatzansprüche wegen Geschäftsführung.

 

Rn 7

Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer ergeben sich nicht aus § 713, sondern aus den allg Regeln iVm § 708 (vgl insb § 708 Rn 7 f).

C. MoPeG.

 

Rn 8

§ 713 geht durch das MoPeG zum 1.1.24 in § 717 nF auf.

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