Rn 1

§ 714 betrifft die organschaftliche Vertretungsmacht der für die Außen-GbR handelnden Geschäftsführer und enthält die Auslegungsregel, dass Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht im Zweifel übereinstimmen. Für die Innen-GbR ist § 714 nicht relevant (vgl § 705 Rn 33). Die organschaftliche Vertretungsmacht ist Ausfluss des Mitgliedsrechts und damit ebenso wenig wie die organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis (§ 709 Rn 3) übertragbar und mangels abw Regelung nur zusammen mit dieser aus wichtigem Grund zu entziehen (§ 715). Auf die gewillkürte Vertretungsmacht durch rechtsgeschäftliche Vollmacht (an Gesellschafter oder Dritte, zur Zulässigkeit BGH NJW 83, 2498 [BGH 27.06.1983 - II ZR 230/82]) finden die allg Regeln der §§ 164 ff Anwendung. Mangels einer gesonderten Bestimmung dazu (wie § 128 HGB für OHG) ist § 714 (teils historisch bedingt wegen früher herrschender Doppelverpflichtungstheorie, dazu MüKo/Schäfer § 714 Rz 3) auch der Ort für die Diskussion der Haftung der Gesellschafter.

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