Rn 1

§ 718 ist zusammen mit § 719 und § 738 I 1 die Grundregel für das Gesamthandsprinzip und grenzt dabei das Gesamthandsvermögen iS eines den Gesellschaftern zur gesamten Hand zustehenden Sondervermögens von dem Privatvermögen der Gesellschafter ab. Das Gesamthandsvermögen steht sachenrechtlich den Gesellschaftern als Personengruppe zu und ist von dem wertmäßigen Anteil jedes Gesellschafters am gesamthänderisch gebundenen Vermögen zu unterscheiden. § 718 ist dispositiv und so sind GbRs ohne Gesellschaftsvermögen zulässig. Beispiele sind die Innen-GbR (§ 705 Rn 33 f) oder die Außen-GbR, der die Gesellschafter Vermögen nur zur Nutzung überlassen (BGH WM 65, 744, 745) und für die vereinbart ist, dass weitere dem gemeinsamen Zweck dienende Vermögensgegenstände (zB Sozialansprüche gegen Gesellschafter) als Bruchteilseigentum gehalten werden.

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