Rn 1

§ 719 ergänzt in I das schon in § 718 angesprochene Gesamthandsprinzip, während II eher nur eine Klarstellung ist, weil es schon an der für die Aufrechnung notwendigen Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Ausgangspunkt der Bestimmung ist der Grundsatz, dass das Gesamthandsvermögen sachenrechtlich den Gesellschaftern als Personengruppe zusteht (§ 718 Rn 1), jeder Gesellschafter daher nur eine (dingliche) Mitberechtigung hat. Die Mitberechtigung, für die es auf seine Quote am Vermögen nicht ankommt, ist die vermögensrechtliche Seite der Mitgliedschaft (Soergel/Hadding/Kießling § 719 Rz 5) und unmittelbar und zwingend an diese gekoppelt. Davon unberührt ist die Frage der Übertragbarkeit der Mitgliedschaft (dazu Rn 5) oder einzelner Rechte aus der Mitgliedschaft (§ 717 Rn 4).

 

Rn 2

Nach § 719 I Hs 1 Alt 1 ist eine Verfügung über die Gesamthandsbeteiligung am Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen, und zwar wegen der Bindung der dinglichen Mitberechtigung an das Mitgliedschaftsrecht zwingend (MüKo/Schäfer § 719 Rz 5). Gesellschafterstellung und Gesamthandsberechtigung sind damit unlöslich verknüpft. Nach § 719 Hs 1 Alt 2 sind Verfügungen jeder Art (auch Belastungen) über das Gesellschaftsvermögen, das anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft (§ 747) in einem einheitlichen Sondervermögen zusammengefasst ist, allein Sache der Gesamthand. Pfändungen bleiben mangels Verfügungsobjekt wirkungslos (§ 859 I 2 ZPO). Die Gesamthand wird bei der Außen-GbR durch die hierzu befugten Geschäftsführer vertreten, durch andere Gesellschafter nur iRd actio pro socio (§ 705 Rn 28), nicht aber in Anwendung von § 432 (BGH WM 79, 366; MüKo/Schäfer § 719 Rz 11 mwN auch zu Ausnahmen).

 

Rn 3

§ 719 I Hs 2 schließt (bis zu einer Auseinandersetzung nach §§ 730 ff) das Recht aus, Teilung des Gesellschaftsvermögens zu verlangen und ist ebenfalls zwingend. Die einvernehmliche Teilauseinandersetzung ist dagegen möglich.

 

Rn 4

Das Aufrechnungsverbot des § 719 II ist Folge der Trennung von Gesamthands- und Privatvermögen der Gesellschafter, weshalb es an der Gegenseitigkeit von Forderung und Schuld fehlt (Ddorf ZIP 96, 1749, 1751). Auch umgekehrt ist eine Aufrechnung durch die GbR mit einer Forderung des Gesellschafters nicht möglich, es sei denn, der Gesellschafter hat seine Forderung abgetreten. Wird ein Gesellschafter vom GbR-Gläubiger wegen seiner akzessorischen Haftung in Anspruch genommen, kann er sich auf eine Gegenforderung der GbR berufen (BGHZ 38, 122, 127 f) und nach allgemeinen Grundsätzen auch mit einer privaten Gegenforderung gegen den Gläubiger aufrechnen (BGH NJW 58, 666).

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