I. Verfügung.
Rn 5
§ 719 I hindert nicht die Verfügung über den Gesellschaftsanteil im Ganzen. Darunter fallen sowohl die Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils (BGH NJW 97, 860, 861) als auch seine Teilübertragung (Frankf NJW-RR 96, 1123 [OLG Frankfurt am Main 15.04.1996 - 20 W 516/94]). Möglich ist auch die gleichzeitige Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf mehrere Erwerber (BGH NJW 78, 1525), die den Bestand der GbR unberührt lässt, es sei denn, die Anteile werden auf eine im Wesentlichen personengleiche GbR übertragen (BGH NJW RR 90, 798 [BGH 19.02.1990 - II ZR 42/89]). Die Übertragung aller Anteile auf nur eine Person führt dagegen zum Erlöschen ohne Liquidation unter Anwachsung des Vermögens bei dem Erwerber (BGH WM 08, 1687; NJW 78, 1525; Ddorf NJW-RR 99, 619). Die Übertragung erfolgt nach §§ 413, 398 durch Vertrag zwischen Übertragendem und Erwerber (BGH NJW 81, 2747). Die Übertragung bedarf auch dann keiner besonderen Form, wenn die GbR ausschließlich Vermögen hat, dessen Übertragung formbedürftig ist (Grundstück, GmbH-Anteil), und zwar auch nicht bei Übertragung aller Anteile auf eine Person mit der Folge der Anwachsung (BGH NJW 83, 1110). Anderes gilt nur, wenn die GbR gerade der Umgehung der Formvorschriften dient (BGH DB 08, 980 f; NJW 97, 2220, 2222; 83, 1110). Gutgläubiger Erwerb ist auch hinsichtlich der gesamthänderischen Mitberechtigung am (Sach-)Vermögen der GbR ausgeschlossen, da diese Mitberechtigung nur als gesetzliche Folge des Erwerbs des Gesellschaftsanteils übergeht (BGH NJW 97, 860, 861 [BGH 22.11.1996 - V ZR 234/95]). Bei Wechsel von Gesellschaftern einer Grundstücks-GbR kann vom Grundbuchamt steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt werden (Frankf DStR 05, 1456 [BGH 18.04.2005 - II ZR 61/03]). Ab 1.1.24 ist durch das MoPeG die Übertragung und der Übergang von Gesellschaftsanteilen in § 711 nF kodifiziert. Diese gesetzliche Regelung soll den geltenden Rechtszustand abbilden.
II. Zustimmung der Gesellschafter.
Rn 6
Die Übertragung, nicht aber das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft (BGH WM 61, 303 f), bedarf wegen des höchstpersönlichen Charakters der GbR der Zustimmung aller Mitgesellschafter (Erman/Westermann § 719 Rz 8; MüKo/Schäfer § 719 Rz 27), die schon vorab im Gesellschaftsvertrag umfassend oder eingeschränkt oder aber im Einzelfall durch Gesellschafterbeschluss erteilt werden kann (BGH NJW 80, 2708). Bis dahin ist die Übertragung schwebend unwirksam (BGH NJW 54, 1155 [BGH 28.04.1954 - II ZR 8/53]). Gleiches gilt für dingliche Belastungen des GbR-Anteils (Hamm DB 77, 579, 580 [OLG Hamm 27.12.1976 - 15 W 72/76]; vgl auch BGH NJW 99, 571, 572 [BGH 09.11.1998 - II ZR 213/97]). Der Gesellschaftsvertrag kann – auch durch eine allg Mehrheitsklausel – vorsehen, dass die Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss erteilt wird (BGH NZG 14, 1296 [BGH 21.10.2014 - II ZR 84/13]). Besteht in der Person des Erwerbers ein Ausschlussgrund gem § 737, ist die Übertragung aus dem Gesichtspunkt der Treuepflicht trotz (Vorab-)Zustimmung unwirksam (BGH ZIP 82, 309, 310).
III. Wirkung der Übertragung.
Rn 7
Die Wirkung der Übertragung ist das vollständige Einrücken des Erwerbers in die Rechtsstellung des Veräußerers (BGH DB 03, 1164; NJW 03, 1803, 1804). Dies umfasst auch eine Schiedsvereinbarung zum GbR-Vertrag (BGH NJW 98, 371), nicht aber höchstpersönliche Rechte wie zB die einem Gesellschafter übertragene Geschäftsführung (Soergel/Hadding/Kießling § 719 Rz 17; MüKo/Schäfer § 719 Rz 41). Ausnahmen von der Übertragung der gesamten Rechtstellung können bei abspaltbaren Rechten (§ 717 2) vereinbart werden (BGH DB 66, 854). Die §§ 738, 739 sind nicht anwendbar, weil sich die Übertragung nur zwischen Veräußerer und Erwerber abspielt (BGH NJW 81, 1095, 1096 [BGH 20.10.1980 - II ZR 257/79]). Ggü Dritten haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner für bis zur Übertragung begründete Verbindlichkeiten der GbR. Im Verhältnis zur GbR und den Mitgesellschaftern können die Verbindlichkeiten durch Vertrag entgegen BGH (NJW 66, 1307 [BGH 25.04.1966 - II ZR 120/64]) nur wirksam abgegrenzt werden, wenn die Mitgesellschafter der konkreten Vereinbarung zustimmen (MüKo/Schäfer § 719 Rz 44). In jedem Fall wirkt die Abrede für den Gesamtschuldnerausgleich zwischen Veräußerer und Erwerber.