Rn 5

§ 719 I hindert nicht die Verfügung über den Gesellschaftsanteil im Ganzen. Darunter fallen sowohl die Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils (BGH NJW 97, 860, 861) als auch seine Teilübertragung (Frankf NJW-RR 96, 1123 [OLG Frankfurt am Main 15.04.1996 - 20 W 516/94]). Möglich ist auch die gleichzeitige Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf mehrere Erwerber (BGH NJW 78, 1525), die den Bestand der GbR unberührt lässt, es sei denn, die Anteile werden auf eine im Wesentlichen personengleiche GbR übertragen (BGH NJW RR 90, 798 [BGH 19.02.1990 - II ZR 42/89]). Die Übertragung aller Anteile auf nur eine Person führt dagegen zum Erlöschen ohne Liquidation unter Anwachsung des Vermögens bei dem Erwerber (BGH WM 08, 1687; NJW 78, 1525; Ddorf NJW-RR 99, 619). Die Übertragung erfolgt nach §§ 413, 398 durch Vertrag zwischen Übertragendem und Erwerber (BGH NJW 81, 2747). Die Übertragung bedarf auch dann keiner besonderen Form, wenn die GbR ausschließlich Vermögen hat, dessen Übertragung formbedürftig ist (Grundstück, GmbH-Anteil), und zwar auch nicht bei Übertragung aller Anteile auf eine Person mit der Folge der Anwachsung (BGH NJW 83, 1110). Anderes gilt nur, wenn die GbR gerade der Umgehung der Formvorschriften dient (BGH DB 08, 980 f; NJW 97, 2220, 2222; 83, 1110). Gutgläubiger Erwerb ist auch hinsichtlich der gesamthänderischen Mitberechtigung am (Sach-)Vermögen der GbR ausgeschlossen, da diese Mitberechtigung nur als gesetzliche Folge des Erwerbs des Gesellschaftsanteils übergeht (BGH NJW 97, 860, 861 [BGH 22.11.1996 - V ZR 234/95]). Bei Wechsel von Gesellschaftern einer Grundstücks-GbR kann vom Grundbuchamt steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt werden (Frankf DStR 05, 1456 [BGH 18.04.2005 - II ZR 61/03]). Ab 1.1.24 ist durch das MoPeG die Übertragung und der Übergang von Gesellschaftsanteilen in § 711 nF kodifiziert. Diese gesetzliche Regelung soll den geltenden Rechtszustand abbilden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge