Gesetzestext

 

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

 

Rn 1

Da die Mitgliederzahl iRd §§ 33, 37, 73 entscheidend ist, kann das Registergericht eine vom Vorstand unterschriebene Bescheinigung über die Mitgliederzahl (ohne Namen) verlangen und diese erzwingen (§ 78).

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