Rn 1

Der dispositive I beschränkt sich für die Gelegenheitsgesellschaft (dem gesetzlichen Leitbild der GbR) darauf, vor der Auflösung den Rechnungsabschluss und die Verteilung von Gewinn und Verlust auszuschließen. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Rechnungslegung (§ 713 Rn 4). Die Abgrenzung zwischen Gelegenheitsgesellschaften oder auf Dauer ausgelegten Gesellschaften iSv II hat anhand ihres Zwecks zu geschehen. Gilt I, richtet sich die Gewinn- und Verlustverteilung nach §§ 733 bis 735.

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