Rn 14

Ein besonderer wichtiger Grund, der auch nicht der in Rn 11 beschriebenen Abwägung unterliegt, ist die Volljährigkeit des Minderjährigen (§ 723 I 3 Nr 2). Dieser Kündigungsgrund flankiert die Haftungsbeschränkung des § 1629a und insb seine Vermutungsregel in IV 1. Die Kündigung muss allen Empfängern innerhalb der 3-Monatsfrist zugehen. Ausgenommen von dem Kündigungsgrund ist die GbR-Beteiligung, an der der Minderjährige mit Zustimmung des Familiengerichts nach § 112 beteiligt ist und die Mitgliedschaft in einer GbR, die seinen persönlichen Bedürfnissen dient, zB einer Musikgruppe (vgl BTDrs 13/5624, 12).

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