Rn 21

Die Kündigung, die noch in § 723 geregelt ist, wird durch das MoPeG ab dem 1.1.24 in § 725 nF geregelt sein. Inhaltlich stimmt das neue mit dem alten Recht weitgehend überein. Allerdings wird unter dem MoPeG nicht die Gesellschaft, sondern die Mitgliedschaft gekündigt, sodass es nicht zur Auflösung, sondern zum Ausscheiden kommt (vgl §§ 723 I Nr 2 nF, 729 I nF). Die bisher in § 723 I 2, 3 Nr 1, III enthaltenen Vorschriften finden sich in § 731 nF wieder. Auch § 729 I Nr 3 nF nimmt die bisher in § 723 enthaltenen Regelung auf.

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