Gesetzestext

 

Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.

 

Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters. (zum 1.1.24)

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs kündigen.

 

Rn 1

§ 726 bestimmt zwingend (BGH WM 63, 728, 730) zwei Gründe, die ohne Kündigung unmittelbar zur Auflösung führen (zu den Folgen der Auflösung vgl § 723 Rn 3), es sei denn, die Gesellschafter beschließen unter Zweckänderung die Fortführung der GbR (BGH NZG 04, 227 [BGH 15.12.2003 - II ZR 358/01]). Anders als das Wort ›endigt‹ suggeriert, führen diese Gründe idR nicht unmittelbar zur Vollbeendigung der GbR.

 

Rn 2

Der Auflösungsgrund der Zweckerreichung kommt va bei Gelegenheitsgesellschaften in Betracht, zB einer GbR, die die Bebauung eines bestimmten Grundstücks zum Gegenstand hat (BGH NJW 81, 749 [BGH 24.11.1980 - II ZR 194/79]). Die Zweckerreichung bei Bauherrengemeinschaften (§ 705 Rn 41) setzt außer der Fertigstellung des Baus auch die Leistung aller Kapitalbeiträge voraus (BGH WM 88, 661 f).

 

Rn 3

An die Unmöglichkeit sind hohe Anforderungen zu stellen (Köln BB 02, 1167). Notwendig ist, dass die Zweckverfolgung dauernd und offenbar unmöglich wird (BGH NJW 82, 2821 [BGH 12.07.1982 - II ZR 157/81]; 57, 1279 [BGH 23.05.1957 - II ZR 250/55]). Beispiele sind der Verlust eines unentbehrlichen und unersetzbaren Vermögensgegenstands (zB Verkauf oder Nichtigkeit eines Patents, dessen Verwertung Zweck der GbR war). Kapitalmangel kann nur Unmöglichkeit begründen, wenn die Gesellschafter notwendige Sanierungsmaßnahmen definitiv abgelehnt haben (Köln BB 02, 1167). Bei weniger gewichtigen Fällen kommt die Kündigung nach § 723 in Betracht (§ 723 Rn 13).

 

Rn 4

§ 726 wird durch das MoPeG zum 1.1.24 ohne inhaltliche Änderung umgesetzt in § 729 II nF.

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