Gesetzestext

 

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

(2) 1Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. 2Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. 3Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

 

Ausschließung aus wichtigem Grund. (zum 1.1.24)

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

A. Gesetzliche Regelung.

 

Rn 1

Die dispositive Anordnung der Auflösung der GbR wegen Tod eines Gesellschafters in § 727 I folgt aus dem gesetzlichen Leitbild der höchstpersönlichen Gesellschafterstellung und ihrer grds Unübertragbarkeit. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt bei Tod des Unterbeteiligten oder stillen Gesellschafters, der anders als der Tod des Hauptgesellschafters oder Inhabers die (Innen-)GbR unberührt lässt (vgl § 234 II HGB). Dem Tod eines Gesellschafters stehen seine Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung des Todes nach § 9 oder § 39 VerschG gleich, nicht aber die bloße Verschollenheit (MüKo/Schäfer § 727 Rz 6 f). Bei juristischen Personen und Personengesellschaften setzt § 727 I ihre Vollbeendigung und nicht nur ihre Auflösung voraus (BGH NJW 82, 2821 [BGH 12.07.1982 - II ZR 157/81]).

 

Rn 2

Der Erbe bzw die Erbengemeinschaft rückt als Mitglied der Abwicklungsgesellschaft in die Vermögens- und Verwaltungsrechte des Erblassers ein (BGH NJW 95, 3314, 3315 [BGH 21.09.1995 - II ZR 273/93]). Mehrere Erben verwalten den Anteil gemeinschaftlich und entscheiden hierüber im Innenverhältnis bei Angelegenheiten ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 2038 II 1 iVm § 745 I mehrheitlich. Eine angeordnete Testamentsvollstreckung erstreckt sich auch auf die Verwaltung des GbR-Anteils (BGH NJW 86, 912; vgl iÜ zur Testamentsvollstreckung § 2205 Rn 11, 13). Zur angeordneten Übertragung des GbR-Anteils auf einen Miterben bedarf der Testamentsvollstrecker nicht der Zustimmung der Miterben (KG ZIP 2009, 524).

 

Rn 3

Nach § 727 II 1 hat der Erbe die Pflicht zur Anzeige ggü allen Mitgesellschaftern. Das (befristete) Recht zur Notgeschäftsführung (mit Vertretungsmacht nach § 714) bei Gefahr für das Gesellschaftsvermögen hat der Erbe nur, wenn die Geschäftsführung dem Erblasser allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaftern übertragen war, nicht aber bei Gesamtgeschäftsführung nach § 709 oder Ausschluss des Erblassers von der Geschäftsführung. Es entsteht mit Anfall der Erbschaft und entfällt mit ihrer Ausschlagung rückwirkend; es gilt das Haftungsprivileg des § 708 (MüKo/Schäfer § 727 Rz 17, 19).

B. Abweichende Vereinbarungen.

 

Rn 4

Abw von der Regel des § 727 I kann die Fortführung der GbR nach Tod eines Gesellschafters vereinbart werden, um so den Fortbestand der GbR mit oder ohne die Erben zu ermöglichen.

I. Fortsetzungsklausel.

 

Rn 5

Bei einer GbR, die auf berufliche Qualifikation und/oder persönliche Verbindung beruht, wird regelmäßig eine Fortsetzungsklausel nach § 736 I vereinbart, die die Fortführung der GbR unter den verbliebenen Gesellschaftern und unter Ausschluss der Erben gegen Abfindung nach §§ 738–740 bewirkt (s §§ 738–740). Eine Fortführung mit den Erben ist durch eine Nachfolge- oder Eintrittsklausel möglich.

II. Nachfolgeklausel.

 

Rn 6

Durch eine Nachfolgeklausel wird die Fortführung der GbR bei Tod eines Gesellschafters mit seinen Erben oder im Falle einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel auch mit einem Nichterben fortgeführt.

1. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel.

 

Rn 7

Mit der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel verfügt der Gesellschafter zu Lebzeiten aufschiebend bedingt auf seinen Tod über den Gesellschaftsanteil zugunsten seines Erben oder eines Dritten. Da es sich um eine rechtsgeschäftliche Verfügung handelt und Verfügungen zugunsten Dritter unzulässig sind, setzt sie die Mitwirkung des Nachfolgers voraus (BGH NJW 77, 1339, 1341 [BGH 10.02.1977 - II ZR 120/75]). Ist der Nachfolger bereits Mitgesellschafter, genügt die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, womit zugleich die Zustimmung zu dieser Nachfolge durch alle anderen Gesellschafter erteilt ist. Andernfalls ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem Nachfolger nötig. § 2301 findet gem Abs 2 keine Anwendung, weil die (nur aufschiebend bedingte) Verfügung bereits zu Lebzeiten vollzogen wird (BGH NJW 10, 3232, 3234 [BGH 28.04.2010 - IV ZR 73/08]).

2. Erbrechtliche Nachfolgeklausel.

 

Rn ...

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