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Eine abw Auseinandersetzung ist durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder im Zuge der Abwicklung möglich und kann die Abwicklung entbehrlich machen oder vereinfachen. Beispiele dafür sind die Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens an einen Gesellschafter oder Dritten, die Realteilung der GbR, die Veräußerung sämtlicher Anteile an einen Gesellschafter oder Dritten oder die Einbringung sämtlicher Anteile in eine andere Gesellschaft. In den beiden letzten Fällen wächst das Vermögen der GbR bei dem Erwerber mit allen Rechten und Pflichten an.

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