Gesetzestext

 

1Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. 2Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.

 

Kündigung der Gesellschaft. (zum 1.1.24)

(1) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat odre wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

 

Rn 1

§ 731 stellt einerseits die Dispositivität der Abwicklungsvorschriften der §§ 732–735 klar und ordnet andererseits für die Auseinandersetzung die subsidiäre Anwendung des Gemeinschaftsrechts (§§ 752 ff) an. Für die Regelung der Auseinandersetzung haben damit die Vereinbarungen der Gesellschafter (durch Gesellschaftsvertrag oder späteren Beschl) Vorrang. An zweiter Stelle gelten die Regelungen der §§ 730, 732–735, an dritter Stelle die §§ 752–758, soweit für sie überhaupt noch Raum bleibt. Zu Bsp abw vertraglicher Regelungen vgl schon § 730 Rn 10.

 

Rn 2

Der Verweis auf das Gemeinschaftsrecht setzt zunächst teilungsfähiges Gesellschaftsvermögen voraus. Aber auch dann geht er teilweise ins Leere, so bei § 755, weil die vorrangige Tilgung der Schulden schon aus § 733 I u III folgt. § 756 findet keine Anwendung, weil die gegenseitigen Ansprüche der Gesellschafter schon in der Schlussabrechnung berücksichtigt werden (§ 730 Rn 7 f). § 754 2 ergibt sich schon aus Anordnung der gemeinschaftlichen Geschäftsführung in der Abwicklungsgesellschaft. Relevant ist dagegen § 752, wenn nicht die vollständige Liquidation des Gesamthandsvermögens vereinbart ist, sondern § 733 III anwendbar bleibt. Durch Verweis auf § 753 werden unteilbare oder nur unter Wertminderung teilbare Gegenstände im Wege des Pfandverkaufs (§§ 1235–1240 und 1246), Grundstücke durch Zwangsversteigerung liquidiert (auf Betreiben jedes Gesellschafters, BGH WM 21, 1797). Nach § 757 sind schließlich die kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche anwendbar, wenn ein Gesellschafter einen Vermögensgegenstand aus dem Gesamthandsvermögen übernimmt.

 

Rn 3

Der Inhalt von § 731 S 1 findet sich durch das MoPeG zum 1.1.24 ohne inhaltliche Änderung in § 735 III nF. § 731 S 2 wird gestrichen.

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