Rn 3

Zu den gemeinschaftlichen Schulden iSd § 733 I zählen neben den Gesamthandsverbindlichkeiten (einschl Verbindlichkeiten ggü Gesellschaftern aus Drittverhältnissen, § 705 Rn 31) auch solche, die Gesellschafter im eigenen Namen, aber für die GbR eingegangen sind (BGH NJW 99, 2438, 2439 [BGH 03.05.1999 - II ZR 32/98]). Ferner sind gemeinschaftliche Schulden auch Sozialverpflichtungen der GbR (§ 705 Rn 29), die jedoch nicht vorab zu berichtigen sind, sondern grds in die Schlussabrechnung eingehen (§ 730 Rn 6, dort auch zur Frage, ob dies auch für Verbindlichkeiten aus Drittverhältnissen mit Gesellschaftern gilt). Genügt das nach Tilgung der übrigen Schulden verbleibende Vermögen der GbR nicht zur Tilgung der Sozialverpflichtungen und Rückzahlung der Einlagen, ergibt sich aus der Rangfolge von § 733 I u II, dass die Sozialverpflichtungen vorrangig zu bedienen sind (MüKo/Schäfer § 733 Rz 7).

 

Rn 4

Ansprüche zwischen den Gesellschaftern zählen nicht zu den gemeinschaftlichen Schulden, auch wenn sie ihren Rechtsgrund im Gesellschaftsvertrag haben, wie zB Ersatzansprüche wegen eines durch den Mitgesellschafter verursachten Schadens oder der Anspruch auf Rückzahlung eines dem Mitgesellschafter gewährten Einlagenvorschusses (MüKo/Schäfer § 733 Rz 8).

 

Rn 5

Nach § 733 I 2 ist für noch nicht fällige oder str Verbindlichkeiten das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. Mangels abw Vereinbarung sind die erforderlichen Gelder nach § 372 zu hinterlegen. Die Abwicklungsgesellschaft besteht für die Dauer der Hinterlegung fort, es sei denn, die Rücknahme des hinterlegten Betrages ist ausgeschlossen (BayObLG WM 79, 655).

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