Rn 2

Gegenstand der Verteilung ist das Aktivvermögen der GbR, das nach Berichtigung der Gesellschaftsverbindlichkeiten ggü Dritten (§ 733 Rn 3), Hinterlegung für betagte oder str Verbindlichkeiten (§ 733 Rn 5) und Ausgleich von Gesellschafterforderungen sowie Rückerstattung der Einlagen iRd Schlussabrechnung verbleibt. Zu dem Aktivvermögen zählen auch Sozialansprüche gegen Gesellschafter wie zB Schadensersatzansprüche, während Ansprüche auf Leistung von Einlagen schon bei Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs nach § 733 II 1 zu berücksichtigen sind (MüKo/Schäfer § 734 Rz 4). Vermögensgegenstände der GbR, die nicht in Geld umgesetzt wurden (vgl § 733 III), sind in der Schlussabrechnung mit ihrem Veräußerungswert in Ansatz zu bringen, womit etwaige stille Reserven aufgedeckt werden (BGH WM 72, 213).

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