Rn 1

§ 735 tritt an die Stelle der Überschussverteilung nach § 734, wenn sich aus der Schlussabrechnung ein Fehlbetrag anstelle eines Überschusses ergibt, also das Aktivvermögen nicht zur Berichtigung der Schulden und Rückerstattung der Einlagen genügt. Während § 707 eine Nachschusspflicht oder Pflicht zum Verlustausgleich bei der werbenden GbR ausschließt, begründet § 735 diese Verpflichtung iRd Auseinandersetzung. § 735 betrifft allein das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern und begründet damit keine Haftung ggü den Gläubigern der GbR, die sich aber unverändert auch nach der Auflösung der GbR im Wege der akzessorischen Gesellschafterhaftung schadlos halten und aufgrund eines Titels gegen die GbR einen Anspruch gegen Gesellschafter gem § 735 pfänden und sich nach §§ 829, 835 ZPO überweisen lassen können.

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