Rn 5

Nach § 738 I 1 führt das Ausscheiden des Gesellschafters zum Anwachsen seines Anteils am Gesellschaftsvermögen bei den übrigen Gesellschaftern. Diese Rechtsfolge ist anders als die übrigen Regelungen des § 738 zwingend. Soll das erfolgte Ausscheiden rückgängig gemacht werden, bleibt nur die Neuaufnahme des ausgeschiedenen Gesellschafters unter Einräumung seiner alten Rechtsstellung (BGH WM 82, 1146, 1147). Die Übertragung des Gesellschaftsanteils mit allen Rechten und Pflichten auf einen Dritten (s § 719 Rn 5) führt nicht zur Anwachsung bei den übrigen Gesellschaftern.

 

Rn 6

Durch sein Ausscheiden verliert der Gesellschafter seine Gesellschafterrechte und -pflichten einschl seiner Kontroll- und Mitspracherechte und seiner Geschäftsführungsbefugnis (MüKo/Schäfer § 738 Rz 6). Anstelle der Kontrollrechte tritt ein Auskunftsanspruch nach § 810 (vgl auch BGH NJW 00, 2276, 2277 [BGH 08.05.2000 - II ZR 302/98]). Es verbleibt eine nachvertragliche Treuepflicht sowohl des Ausgeschiedenen als auch der verbleibenden Gesellschafter, die die Erstellung einer Abfindungsbilanz umfasst und uU auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (zB bei Vereinbarung einer Abfindung in Höhe des vollen Anteils am Ertragswert der fortgeführten GbR, MüKo/Schäfer § 738 Rz 7).

 

Rn 7

Durch das Anwachsen des Anteils am Gesellschaftsvermögen bei den übrigen Gesellschaftern erhöht sich ihre Beteiligung am Gesamthandsvermögen. Eine Übertragung von Vermögensgegenständen ist nicht notwendig. Der Ausgeschiedene ist verpflichtet, einer Berichtigung von Registern, etwa des Grundbuchs, zuzustimmen.

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