1. Abweichende Vereinbarung.
Rn 12
Der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters und seine Zahlung können im Gesellschaftsvertrag oder durch sonstige Vereinbarung abw von den gesetzlichen Regeln bestimmt werden. Dies ist zumindest bei Gesellschaften, die auf längere Dauer ausgelegt sind, die Regel. Grund hierfür sind häufig der Schutz der GbR und der verbleibenden Gesellschafter vor Kapitalabfluss und der Wunsch nach einer vereinfachten und leicht rechenbaren Bestimmung der Abfindung. Daneben können spezifische Anliegen der Gesellschafter eine Rolle spielen, zB durch Vereinbarung einer Auseinandersetzung unter Mitnahme von Patienten, womit der anteilige Unternehmenswert abgefunden wird (BGH NJW 95, 1551 [BGH 06.03.1995 - II ZR 97/94]). Neben Klauseln, die den Inhalt der Abfindung bestimmen, kommen auch Klauseln in Betracht, die den Zeitpunkt der Leistung regeln, zB die ratenweise Zahlung. Durch Auslegung ist im Einzelfall zu ermitteln, ob eine abw vertragliche Regelung vorliegt (vgl BGH DStR 02, 461, 462 [BGH 17.12.2001 - II ZR 348/99]; NJW 95, 3313, 3314).
2. Wirksamkeitsgrenzen.
Rn 13
Hat die GbR eine ideelle Zielsetzung, ist der vertragliche Ausschluss der Abfindung oder seine Einschränkung uneingeschränkt zulässig (BGHZ 135, 387, 390 f). Anderes gilt bei einer wirtschaftlich tätigen GbR. Bei dieser können die Abfindung beschränkende oder ausschließende Klauseln wegen sittenwidriger Knebelung nach § 138 oder wegen Gläubigerbenachteiligung nichtig oder aber wegen unvertretbarer Einschränkung der Kündigungsfreiheit entgegen § 723 III undurchsetzbar sein.
Rn 14
Bei sog Buchwertklauseln, die den Abfindungsanspruch auf den Buchwert der Beteiligung beschränken und damit eine Vergütung anteiliger stiller Reserven ausschließen, wird eine sittenwidrige Knebelung regelmäßig nicht vorliegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass es bei § 138 I auf das Zustandekommen des Vertrags ankommt und zu diesem Zeitpunkt das Gesellschaftsvermögen regelmäßig nicht über dem Buchwert liegt (vgl BGH NJW 94, 2536 [BGH 13.06.1994 - II ZR 38/93]: keine Sittenwidrigkeit bei später entstehender Diskrepanz). Auf den Zeitpunkt der Änderung des Gesellschaftsvertrags ist dagegen abzustellen, wenn die Abfindungsklausel geändert wurde (Sigle ZGR 99, 659, 666). Nichtig ist die Buchwertklausel aber dann, wenn die Ausschließung ohne wichtigen Grund zugelassen ist (BGH NJW 79, 104). Eine Beschränkung des Abfindungsanspruchs auf einen Wert deutlich unter Buchwert bedarf dagegen besonderer Rechtfertigung, die nicht in der vorherigen Anteilsschenkung liegt (BGH NJW 89, 2685, 2686 [BGH 09.01.1989 - II ZR 83/88]). Nichtig ist auch eine Bestimmung, die speziell für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters nach Kündigung durch den Gläubiger oder Insolvenz die Abfindung beschränkt (BGH NJW 00, 2819 [BGH 19.06.2000 - II ZR 73/99] – für GmbH).
Rn 15
Eine weitere Schranke für Abfindungsklauseln besteht in dem Verbot von Kündigungsbeschränkungen (§ 723 III). Anders als bei § 138 kommt es hier nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Entsteht ein grobes Missverhältnis zwischen wahrem Wert und vertraglichen Abfindungsanspruch (etwa bei vereinbarter Buchwertklausel wg Aufbaus stiller Reserven), ist die Klausel zwar nicht unwirksam, ist jedoch die dadurch entstandene Vertragslücke im Wege erg Vertragsauslegung nach Treu und Glauben unter Abwägung der Interessen der GbR und des ausscheidenden Gesellschafters zu schließen (BGH NJW 93, 2101, 2102 [BGH 24.05.1993 - II ZR 36/92]; 93, 3193; 94, 2536, 2540 [BGH 13.06.1994 - II ZR 38/93]). Zu berücksichtigen sind bei der Abwägung die Wertdiskrepanz, die Dauer der Beteiligung des Ausgeschiedenen und seine Beiträge zum Erfolg der GbR, der Anlass seines Ausscheidens, die finanzielle Lage von Ausgeschiedenem und GbR und die Modalitäten der Auszahlung.