Gesetzestext

 

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.

 

Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung. (zum 1.1.24)

(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.

(3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.

 

Rn 1

Die Haftung des Ausgeschiedenen für den Fehlbetrag entspricht der Haftung nach § 735 im Fall der Auseinandersetzung der GbR und setzt das ersatzlose Ausscheiden des Gesellschafters voraus (vgl schon § 738 Rn 8). § 739 gilt entspr bei Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den letztverbliebenen Gesellschafter. Der vom Ausgeschiedenen zu tragende Fehlbetrag ist iRd Erstellung der Abfindungsbilanz (§ 738 Rn 10) unter Berücksichtigung des vereinbarten Schlüssels für die Verlustbeteiligung zu ermitteln. Ein negatives Kapitalkonto ist in der Abfindungsbilanz zu berücksichtigen, begründet aber nicht per se eine Haftung nach § 739 (BGH NJW 99, 2438 f [BGH 03.05.1999 - II ZR 32/98]). Anspruchsberechtigt ist die GbR. Für die Durchsetzung gegen den Ausgeschiedenen und sein Zurückbehaltungsrecht gelten die Anm in § 738 Rn 9 entspr (zum Zurückbehaltungsrecht vgl auch BGH NJW 74, 899 [BGH 14.02.1974 - II ZR 83/72]). Der Ausgeschiedene kann einer Zahlungsverpflichtung nicht die Aussicht auf Gewinne aus schwebenden Geschäften (§ 740) entgegenhalten (BGH WM 69, 494). Eine Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter besteht wegen § 707 anders als bei § 735 nicht, doch erhöht der Ausfall des Ausgeschiedenen den auf die übrigen zu verteilenden (laufenden) Verlust (Erman/Westermann § 739 Rz 2; MüKo/Schäfer § 739 Rz 5).

 

Rn 2

§ 739 wird durch das MoPeG ab dem 1.1.24 inhaltlich unverändert zu § 728a nF.

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