Gesetzestext

 

(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.

(2) 1Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. 2Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.

 

Rn 1

Die Auflösung des Vereins (§ 41) ist stets in das Vereinsregister einzutragen, ebenso das Erlöschen aufgrund des Wegfalls aller Vereinsmitglieder. Die Eintragung erfolgt vAw oder aufgrund Ersuchens der zuständigen Behörde, bei einem Auflösungsbeschluss hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden (zwangsgeldbewehrt nach § 78, erforderlichenfalls muss nach hM auch ohne Antrag ein Notvorstand bestellt werden, Soergel/Hadding Rz 4).

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