Gesetzestext

 

(1) 1Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. 2Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.

(2) Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

 

Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften. (zum 1.1.24)

(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.

(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sid die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.

 

Rn 1

§ 740 I geht gedanklich von der Ermittlung des Abfindungsguthabens iSd § 738 nach der Substanzwertmethode aus, die schwebende Geschäfte nicht berücksichtigt. An ihnen soll der Ausgeschiedene dennoch teilhaben. Wird dagegen das Abfindungsguthaben auf der Basis des Ertragswerts ermittelt (§ 738 Rn 11), bleibt für § 740 kein Raum, denn der Ertragswert umfasst bereits die Ergebnisse aus schwebenden Geschäften (Hamm NZG 05, 175 [OLG Hamm 11.05.2004 - 27 U 224/03]; MüKo/Schäfer § 740 Rz 3 mwN). In der Vertragspraxis wird § 740 häufig ausdrücklich oder durch feste Abfindungsregeln abbedungen, was zulässig ist. Die Beweislast für die Abbedingung trägt, wer einen Vorteil daraus hat, idR also die verbleibenden Gesellschafter (BGH WM 79, 1064, 1065).

 

Rn 2

Die Anwendung von § 740 ändert nichts daran, dass die Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen beendet wurde. Er hat keine Mitverwaltungsrechte mehr (§ 740 I 2, möglich aber eine Schadensersatzpflicht der übrigen Gesellschafter unter dem Haftungsmaßstab des § 708), und sein Auskunftsanspruch nach § 740 II tritt an die Stelle des Kontrollrechts des § 716.

 

Rn 3

Schwebende Geschäfte sind solche, die unmittelbar auf Erwerb gerichtet und im Zeitpunkt des Ausscheidens zwar schon rechtlich bindend begründet, aber noch nicht beidseitig erfüllt waren (BGH NJW 93, 1194 [BGH 07.12.1992 - II ZR 248/91]). Nicht dazu zählen Hilfsgeschäfte (zB Miete der Geschäftsräume). Auch Dauerschuldverhältnisse werden von § 740 nicht erfasst (BGH NJW-RR 86, 454, 455 [BGH 16.12.1985 - II ZR 38/85]). Für die Auskunft und Rechnungslegung kommt es auf den Zahlungseingang an (BGH WM 61, 173). Die Auszahlung kann verlangt werden, wenn das Ergebnis des Geschäfts feststeht (BGH WM 80, 212, 213).

 

Rn 4

§ 740 aF wird durch das MoPeG mWz 1.1.24 gestrichen.

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