Gesetzestext

 

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Rechte der Teilhaber hinsichtlich der Nutzung des Gegenstandes. § 743 bildet das Gegenstück zu § 748, welcher die Lasten- und Kostentragung regelt. Grundgedanke ist die gleichmäßige Verteilung von Früchten und Nutzungen auf der einen sowie Lasten auf der anderen Seite. Dementspr korrespondiert der Anteil an den Früchten mit der Größe des Bruchteils. Die Norm ist außer für die Bruchteilsgemeinschaft auch auf die Erbengemeinschaft anwendbar, § 2038 II. § 743 gilt lediglich im Innenverhältnis, nicht im Außenverhältnis. Dies bedeutet, dass der einzelne Teilhaber nur gegen die anderen Teilhaber einen Anspruch auf seinen Bruchteil der Früchte hat und er ggü Dritten keine anteilige Leistung der Früchte beanspruchen kann (BRHP/Gehrlein § 743 Rz 2; MüKo/Schmidt § 743 Rz 5). Bei gemeinschaftlicher Vermietung eines Gegenstandes besteht demnach kein Recht des einzelnen Teilhabers, vom Mieter anteilige Zahlung des Mietzinses an sich zu verlangen; § 420 findet keine Anwendung (BGH NJW 69, 839 [BGH 29.01.1969 - VIII ZR 20/67]). Wem das Einziehungsrecht zusteht, bestimmt sich ausschl nach den im Außenverhältnis abgeschlossenen Regelungen.

B. Fruchtziehung, Abs 1.

 

Rn 2

Der Anspruch auf die Früchte ist ein schuldrechtlicher Anspruch des Teilhabers gegen die übrigen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft. Er betrifft lediglich die vorhandenen Früchte. Was darunter fällt, unterliegt den Verwaltungsentscheidungen der Gesamtheit der Teilhaber, §§ 744, 745. Der Anspruch aus § 743 I ist mehrheitsfest; er kann nur mit Zustimmung des Teilhabers beschränkt werden, § 745 III 2 (BGH WM 08, 874). Eine derartige Beschränkung ist nur in Form von Verwaltungsregelungen nach §§ 744 f möglich (Erman/Aderhold § 743 Rz 5). Dies betrifft jedoch nur den Anspruch selbst, nicht dagegen die Voraussetzungen der Fruchtziehung. Demnach steht es den Berechtigten frei, mehrheitlich die vollständige Fruchtziehung einem Teilhaber gegen Zahlung einer Abfindung zu überlassen (BGH NJW 53, 1427 [BGH 17.04.1953 - V ZR 58/52]), was zu einem Ausgleichsanspruch der übrigen Teilhaber führt. Die Vorschrift gibt kein eigenes Recht zur Fruchtziehung entspr dem jeweiligen Anteil. Sie gewährt lediglich den Anspruch auf Beteiligung am Ertrag, dh die Verteilung der Früchte nach der Ernte (BGH NJW 58, 1723). Der Anspruch auf Auszahlung des Anteils an den Früchten ist nur im Wege der vorweggenommenen Auseinandersetzung möglich, §§ 752 ff.

 

Rn 3

Der Anspruch aus § 743 I erfasst neben natürlichen Früchten und Rechtsfrüchten (§ 99) auch Gebrauchsvorteile der Sache (§ 100) (BGH NJW 66, 1707 [BGH 29.06.1966 - V ZR 163/63]). Dazu gehören auch Mieteinnahmen (BGH BB 72, 1245), die Gewinnbeteiligung aus einem Gesellschaftsanteil oder Wertpapierdividenden, ebenso im Falle der Erbengemeinschaft der Gewinn eines Unternehmens (BGH NJW 52, 1410; Soergel/Hadding § 743 Rz 5; MüKo/Schmidt § 743 Rz 3). Der Anspruch auf die Früchte bestimmt sich nach dem Anteil am Nettoerlös (BGH NJW 64, 648 [BGH 28.11.1963 - II ZR 41/62]). Dieser errechnet sich durch Abzug der Lasten und Kosten nach §§ 748, 756. Der Anspruch kann vom Teilrechtsinhaber abgetreten werden und ist bei diesem pfändbar (Frankf NJW 58, 65 [OLG Frankfurt am Main 28.06.1957 - 3 U 41/57]). Befindet sich der Erlös aus den Früchten bereits bei einem der Bruchteilsinhaber, so bedarf nach der Rspr der Herausgabeanspruch des einzelnen der Zustimmung der übrigen Berechtigten (BGH NJW 85, 1160, 1161 [BGH 11.10.1984 - IX ZR 80/83]; Soergel/Hadding § 743 Rz 3; zweifelnd MüKo/Schmidt § 743 Rz 6).

C. Gebrauchsrecht, Abs 2.

 

Rn 4

§ 743 II regelt ausschl das Ausmaß des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Gegenstandes. Dagegen werden Art und Weise des Gebrauchsrechtes durch Verwaltungsregelungen nach §§ 744, 745 definiert. Diese können in Form von Verträgen, Mehrheitsbeschlüssen oder gerichtlichen Entscheidungen ergehen. Inhalt des § 743 II ist ein Recht zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie ein Anspruch auf Duldung der gegenwärtigen und künftigen Nutzung. Im Gegensatz zum Fruchtziehungsrecht nach § 743 I kann das Gebrauchsrecht durch Mehrheitsentscheidung beschränkt werden (BGH NJW-RR 95, 267 [BGH 14.11.1994 - II ZR 209/93]). Grds unzulässig ist lediglich ein dauerhafter Ausschluss vom Gebrauch der Sache (BGH WM 91, 821, 823 [BGH 03.12.1990 - II ZR 107/90]; BRHP/Gehrlein § 743 Rz 4). Dieser erfordert jedenfalls eine angemessene Ausgleichsregelung zu Gunsten des ausgeschlossenen Bruchteilsinhabers.

 

Rn 5

Das Gebrauchsrecht des einzelnen Teilhabers wird daneben grds durch das der übrigen beschränkt. Dies gilt jedoch nur für die tatsächliche Wahrnehmung dieser Rechte durch die Mitberechtigten, nicht aber schon für die abstrakte rechtliche Möglichkeit derselben (BGH NJW 66, 1707). Daraus folgt, dass der Teilhaber bei Nichtwahrneh...

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