Rn 4

Der nicht abdingbare § 744 II Hs 1 sichert dem einzelnen Teilhaber das Recht, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands notwendigen Maßnahmen ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu ergreifen. Obwohl nach Hs 1 nicht erforderlich, kann er nach Hs 2 vorab die Zustimmung der anderen Teilhaber verlangen und nach § 894 ZPO durchsetzen, so dass er nicht mit der Unsicherheit belastet ist, ob er Kostenersatz für seine Aufwendungen erlangen kann (BRHP/Gehrlein § 744 Rz 5). Der berechtigt Handelnde hat Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 748 und ggf auf Zinsen nach § 288 sowie Anspruch auf Vorschuss (MüKo/Schmidt §§ 744, 745 Rz 44 mwN). Aus § 744 II folgt auch die Verfügungsmacht des berechtigt Handelnden über den Gegenstand. Davon umfasst sind die Belastung eines Gegenstands zur Kaufpreisfinanzierung (BGH NJW-RR 87, 1294 [BGH 27.04.1987 - II ZR 210/86]), die Kündigung von Verträgen und die Ausübung des Stimmrechts, aber auch, wenn dies zur Vermeidung des Verderbs notwendig ist, die Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand (BRHP/Gehrlein § 744 Rz 6; MüKo/Schmidt §§ 744, 745 Rz 45; Staud/v Proff § 744 Rz 42). Dagegen hat der Handelnde keine Vertretungsmacht für die anderen Teilhaber, sondern handelt im eigenen Namen (BRHP/Gehrlein § 744 Rz 6; einschränkend MüKo/Schmidt §§ 744, 745 Rz 46 mwN, aA Grüneberg/Sprau § 744 Rz 3). Der gute Glaube des Dritten in die Verfügungsmacht nach § 744 II ist nicht geschützt (Staud/v Proff § 744 Rz 42).

 

Rn 5

Notwendige Erhaltungsmaßnahmen sind tatsächliche Handlungen oder Rechtsgeschäfte, die zum Erhalt von Substanz oder Wert der Sache aus Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Eigentümers erforderlich sind (BGHZ 6, 76, 81). Nicht darunter fallen bloß nützliche (wertsteigernde) Maßnahmen (Rostock NJW-RR 03, 797, 798), aber auch nicht der Wiederaufbau des gemeinschaftlichen Gebäudes nach Zerstörung (BGH WM 74, 201, 202) oder wirtschaftlich unvertretbare Maßnahmen (BGH NJW 99, 1387, 1388 [BVerfG 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98]).

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