Rn 1

Anders als bei der Gesamthand kann jeder Teilhaber über seinen Anteil frei verfügen (ebenso § 2033 I für Erbengemeinschaft). Gleiches gilt für Verfügungen über einen Teil des Anteils (BayObLG MDR 79, 844). Für die Verfügung gelten die allgemeinen Vorschriften für die Verfügung über das Vollrecht (vgl BGH NJW-RR 01, 477 [BGH 17.10.2000 - X ZR 223/98] zur Abtretung von Forderungen aus Erfindergemeinschaft). Die freie Verfügbarkeit ist Folge der unmittelbaren Beteiligung am Gegenstand der Bruchteilsgemeinschaft und wegen § 137 1 zwingend. Schuldrechtliche Bindungen den anderen Teilhabern oder Dritten ggü sind aber nicht ausgeschlossen, § 137 2. Anders als bei der Erbengemeinschaft (§ 2034f) haben die anderen Teilhaber ohne gesonderte Vereinbarung auch kein Vorkaufsrecht. Ein solches kann aber vereinbart und bei Grundstücken gem § 1094 ff dinglich gesichert werden. Ein Vorkaufsrecht für den Fall der Anteilsveräußerung wirkt nicht ohne weiteres für den Fall der Veräußerung des gemeinschaftlichen Gegenstands (BGH NJW 67, 1697; MüKo/Schmidt § 747 Rz 29). Gesetzliche Ausschlüsse der freien Verfügbarkeit des Anteils finden sich in § 12 WEG und § 8 II 1 UrhG.

 

Rn 2

1 erfasst grds Verfügungen jeder Art, also auch Belastungen des Anteils, etwa durch Nießbrauch, Pfandrecht oder Vorkaufsrecht. Etwas anders gilt nur insoweit, als durch die (Teil-)Verfügung ihrer Art nach der gemeinschaftliche Gegenstand selbst berührt würde, wie zB bei der Bestellung von Grunddienstbarkeit (§ 1018; BGHZ 36, 187, 189), beschränkt persönlicher Dienstbarkeit (§ 1090; KG MDR 77, 405) oder Erbbaurecht (§ 1 ErbbauVO; Erman/Aderhold § 747 Rz 3) oder bei Gestaltungsrechten wie Verzicht und Aufrechnung (MüKo/Schmidt § 747 Rz 4 f).

 

Rn 3

Aus einem Titel gegen den Teilhaber kann in seinen Anteil an der Bruchteilsgemeinschaft vollstreckt werden. Dabei sind auch bei beweglichen Sachen zum Schutz der anderen Teilhaber die Regelungen über die Vollstreckung in Rechte anzuwenden. Die Verwertung geschieht durch Veräußerung des Anteils oder Aufhebung der Gemeinschaft (MüKo/Schmidt § 747 Rz 37).

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