Gesetzestext

 

(1) 1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. 2Von Amts wegen sind auch einzutragen

1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.

(2) 1Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. 2Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.

 

Rn 1

Die Eintragung der mit der Insolvenz verbundenen Tatsachen und der Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse ist für die Publizität im Interesse des Gläubigerschutzes von erheblicher Bedeutung. Die Insolvenzeröffnung führt zur Auflösung des Vereins (§ 42 I 1). Hinsichtlich der Einzelheiten muss auf das Insolvenzrecht verwiesen werden, und zwar auf folgende Vorschriften: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung mangels Masse und Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses (Nr 1): §§ 2629, 34 III 1 InsO; Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und deren Aufhebung (Nr 2): §§ 2125 InsO; Anordnung der Eigenverwaltung, deren Aufhebung, Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte (Nr 3): §§ 270277 InsO; Einstellung und Aufhebung des Verfahrens (Nr 4): §§ 211 ff, 200 II, 258; Überwachung des Insolvenzplans und ihre Aufhebung (Nr 5): §§ 260, 268 InsO. II verpflichtet den Vorstand, die Fortsetzung nach § 42 I 2 zur Eintragung anzumelden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge