Rn 2

Der gemeinschaftliche Gegenstand ist teilbar, wenn er in Teile zerlegt werden kann, deren Wertverhältnis den Anteilen der Teilhaber entspricht und die Zerlegung keine Wertminderung zur Folge hat (RG JW 35, 781; MüKo/Schmidt § 752 Rz 8; Staud/Eickelberg § 752 Rz 9, 11). Neben der rechtlichen ist damit auch eine wirtschaftliche Unteilbarkeit möglich. Die Kosten der Teilung selbst sind dagegen unerheblich (BayObLG MDR 73, 143 [OLG Köln 29.09.1972 - 6 U 78/72]). Gleichartigkeit setzt nicht eine absolute Gleichartigkeit voraus, sondern eine der Verkehrsanschauung entspr Gleichwertigkeit (Colmar OLGE 12, 92). Ist die Teilbarkeit wie bei einem gemeinschaftlichen Wertpapierpaket im Grundsatz gegeben, verbleibt aber bei der anteilsgerechten Verteilung ein unteilbarer Rest, scheitert daran nach richtiger Auffassung nicht die Anwendung von § 752 insgesamt, sondern ist nur der unteilbare Rest nach § 753 zu verwerten (MüKo/Schmidt § 752 Rz 14; Staud/Eickelberg § 752 Rz 10; aA RGZ 91, 416, 418).

 

Rn 3

Bsp für teilbare Sachen sind Geld, Flüssigkeiten, eine Mehrzahl gleichartiger Wertpapiere sowie Warenvorräte wie Holz, Kohle und Getreide. Forderungen sind teilbar, wenn eine Teilabtretung zulässig ist (MüKo/Schmidt § 752 Rz 19), GmbH-Anteile, wenn die Genehmigung der Teilung nach § 17 I GmbHG gegeben wird. Regelmäßig unteilbar sind Gebäude (auch keine Teilbarkeit durch Bildung von Wohnungseigentum, München NJW 52, 1297), zusammengesetzte Kunstwerke, gewerbliche Schutzrechte und Unternehmen.

 

Rn 4

Die Teilung in Natur setzt als Realakt die Zerlegung des Gegenstands, die Zuordnung der Teile an die einzelnen Teilhaber (bei gleichen Anteilen mangels Einigung durch Losentscheid, § 752 2) und die gemeinsame Verfügung zugunsten der Teilhaber nach § 747 2 voraus. Mangels Verkehrsgeschäft ist ein gutgläubiger Erwerb der Teilhaber ausgeschlossen (RG JW 27, 2521). Die Teilung wird durch Leistungsklage durchgesetzt, die die für die Teilung notwendigen Handlungen und Erklärungen genau zu bezeichnen hat. Die Beweislast für die Teilbarkeit hat der Kläger.

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