Rn 6

Die Leibrente muss auf Lebenszeit versprochen werden: Bezugspunkt kann die Lebenszeit des Gläubigers, des Schuldners oder eines Dritten sein (Erman/Müller § 759 Rz 2). Im Zweifel endet das Leistungsversprechen nach § 759 I mit dem Tod des Gläubigers. Der Vertrag kann einen Endtermin für die Verpflichtung zur Erbringung von Rentenleistungen vorsehen, sofern dadurch der Zweck der Lebensversorgung gewahrt bleibt (Erman/Müller § 759 Rz 2, BeckOKBGB/Litzenburger § 759 Rz 4; Staud/Liebrecht Vorbem zu §§ 759 ff Rz 22: abgekürzte oder verlängerte Leibrente); zu steuerlichen Folgen s Schick/Franz, BB 07, 1981. Vertraglich kann auch vereinbart werden, dass die Rentenleistung für eine bestimmte Dauer über den Tod des Berechtigten hinaus an Dritte erfolgen soll (BeckOKBGB/Litzenburger aaO). Liegt der Endtermin deutlich jenseits der Lebenserwartung des Berechtigten, kann dies gegen das Vorliegen eines Leibrentenversprechens sprechen (zB bei Rentenanspruch von über 10 Jahren bei einem sehr alten Menschen, Staud/Liebrecht Vorbem zu §§ 759 ff Rz 23; Grüneberg/Sprau § 759 Rz 9).

 

Rn 7

Gegenstand der Rentenleistung können nur Geld oder andere vertretbare Sachen iSv § 91 sein. Die einzelnen Leistungen müssen zeitlich und inhaltlich genau bestimmt sein (RGZ 137, 259, 261). Geldrenten müssen betragsmäßig bestimmbar sein: Daher liegt keine Leibrente vor, wenn die Rente vom Reingewinn eines Betriebes (RGZ 137, 259, 262) oder – wie bei Unterhaltsverträgen (RGZ 150, 385, 391) – von der Bedürftigkeit des Berechtigten abhängig ist. Ebenso wenig sind Vereinbarungen über Schadensersatzrenten und Rentenverpflichtungen mit variablen Tatbestandsmerkmalen als Leibrenten zu qualifizieren, es sei denn, Inhalt und Höhe ergeben sich aus unabhängigen Bezugsgrößen: zB Index, Besoldungstabelle (Hamm DB 75, 542 [OLG Hamm 27.01.1975 - 5 U 197/74]) oder Tarifvertrag (LG Marburg BB 59, 207).

 

Rn 8

Die Leibrente muss durch gleichbleibende wiederkehrende Leistungen erbracht werden. Jedoch können die Rentenleistungen während der Laufzeit variieren: zB aufgrund einer Wertsicherungsklausel (BGH WM 80, 593, 594 [noch zu § 3 WährG]); eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313) oder in Folge eines Abänderungsurteils nach § 323 ZPO (BFHE 112, 141, 146 [BFH 07.03.1974 - IV R 232/71]; BeckOKBGB/Litzenburger § 759 Rz 6; anders uU für Verträge über Unterhaltsleistungen: BFHE 111, 37, 38 f [BFH 27.09.1973 - VIII R 77/69]).

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