Rn 31

Die Grundfälle, in denen die sittenwidrige Ausnutzung der Gefühlslage eines krass finanziell überforderten Bürgen vermutet wird (Rn 21 f), betreffen Bürgschaften für dem Hauptschuldner nahe stehende Personen. Hierzu gehören insb Bürgschaften des Ehegatten (BGHZ 146, 37 ff; NJW 05, 971), der Verlobten (BGHZ 136, 347, 350), des nichtehelichen Lebenspartners (BGH NJW 00, 1182; 02, 744), der Eltern (BGH NJW 01, 2466, 2467), uU eines Geschwisterteils (BGHZ 137, 329, 334 f; abgelehnt in 140, 395, 399 f) oder eines gerade erwachsen gewordenen Kindes (BGHZ 125, 206, 213: hier kommt die Ausnutzung der Verletzung der elterlichen Rücksichtnahmepflicht aus § 1618a hinzu; dazu Schimansky/Bunte/Lwowski/Schmitz/Wassermann/Nobbe § 91 Rz 83; BGH NJW 97, 52, 53 [BGH 10.10.1996 - IX ZR 333/95]). Umfassend zur Wirksamkeit von Bürgschaften naher Angehöriger Beck JA 19, 244–252.

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