Rn 91

Mit der Mietbürgschaft verbürgt sich der Bürge für alle – auch unvertretbare und höchstpersönliche – Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis (einführend: Schmid WM 12, 2345): Erfüllt der Mieter diese Verbindlichkeiten nicht, haftet der Bürge nur auf Schadensersatz (Schmidt-Futterer/Blank § 551 Rz 23), nicht jedoch für Schäden aus Ausübung des gesetzlichen Sonderkündigungsrechts des Insolvenzverwalters des Mieters aus § 109 I 3 InsO (Rostock NJOZ 16, 1115, 1119). Die Mietbürgschaft hat große praktische und wirtschaftliche Bedeutung. Sie kommt in vielen Formen vor: zB als Bürgschaft Verwandter für Kinder in der Ausbildung, als Gesellschafterbürgschaft, als Bürgschaft von Banken aufgrund Avalkreditvertrags (s Vor § 765 Rn 31). Der Gerichtsstand aus § 29a ZPO gilt nicht für den Bürgen (BGH NJW 04, 1239 f [BGH 16.12.2003 - X ARZ 270/03]).

 

Rn 92

Die Bürgschaft für eine Wohnraummiete ist nach § 551 auf das dreifache der Monatsmiete zu begrenzen (BGH NJW 04, 3045, 3046: die Unwirksamkeit der Regelung zur überhöhten Sicherheit führt zur Anpassung der Kautionsregelung auf das höchst zulässige Maß). Ausn: Ein Dritter verbürgt sich unaufgefordert ggü dem Vermieter unter der Bedingung, dass ein Wohnraummietvertrag zustande kommt (BGHZ 111, 361, 363; NJW 04, 3045, 3046) oder er gewährt Sicherheit zur Abwendung einer drohenden Kündigung wegen Zahlungsverzugs (BGH NJW 13, 1876; kritisch: Wiek WM 14, 119 ff). Der Bürge kann sich auf die Einrede aus § 551 nach § 768 I 1 berufen (BGHZ 107, 210, 214). Im Fall einer befristeten Mietbürgschaft haftet der Bürge nur für solche Verbindlichkeiten, die bis zum Ende der Befristung fällig sind (Ddorf DWW 92, 213, 214). Bei einer unbefristeten Mietbürgschaft steht der Bürge nach Beendigung des Mietverhältnisses nur für gesetzliche Ansprüche aus § 545 ein (Schmidt-Futterer/Blank § 551 Rz 38). Die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde kann der Mieter auch an sich selbst verlangen (München, Beck RS 18, 31968, Rz 110).

 

Rn 93

Zur eingeschränkten Kündigungsmöglichkeit des Bürgen s Rn 67. Bei Veräußerung des Wohnraums (BGH NJW 82, 875) und bei vertraglicher Auswechslung des Vermieters (Ddorf NJOZ 11, 1931, vgl BGHZ 95, 88, 97 f) geht die Bürgschaft nach § 566a auf den Erwerber über.

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