Rn 107

Unter einer Teilbürgschaft versteht man eine Bürgschaft für Teilbeträge einer (einheitlichen, nicht in selbstständige Einzelforderungen zerlegten) Verbindlichkeit. Dabei muss es sich um einen gegenständlich individualisierten Teil der Hauptforderung handeln. Bsp: Teilbürgschaft für Forderungen aus Warenlieferungen an eine Genossenschaft nur in dem Umfang, in dem die Genossenschaft diese Waren im Auftrag und auf Rechnung des Teilbürgen vertreibt (BGH NJW 80, 1098, 1099 [BGH 12.12.1979 - VIII ZR 30/79], auch zu Beweislastfragen). IGgs zum Mitbürgen (§ 769) haftet der Teilbürge nicht gesamtschuldnerisch (Hambg HRR 33 Nr 1841). Auch eine Kombination von Mitbürgschaft und Teilbürgschaft ist dergestalt denkbar, dass mehrere Bürgen sich für einen Teil der Forderung als Mitbürgen verpflichten und sich ein weiterer Bürge für einen darüber hinaus gehenden Teil verbürgt (s.a. § 769 Rn 5: Abgrenzung zur Mitbürgschaft bei einer Vielzahl von Bürgschaften über Teilbeträge). Die Teilbürgschaft kann auch als Höchstbetragsbürgschaft für den individualisierten Teil der Forderung abgegeben werden.

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