Rn 16

Der Gläubiger trägt die Beweislast für die Begründung, der Bürge für die Erfüllung der Hauptschuld (s Vor § 765 Rn 42). Die Tilgung der Hauptforderung durch Nebenbürgen muss der Gläubiger darlegen: Sekundäre Behauptungslast, Kobl ZIP 06, 1438, 1439. Dabei kann sich der Bürge stets, der Gläubiger nur bei erfolgter Streitverkündung auf ein Urt über das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner berufen (s Vor § 765 Rn 41).

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